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Schmuggeln ist kein Kavaliersdelikt

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Schmuggeln ist kein Kavaliersdelikt © dpa

Die Unterwäsche aus New York, das Notebook aus Dubai, die Kamera aus Japan und das Aspirin aus Spanien: Schnäppchenjäger kaufen im Urlaub ein, wo es am günstigsten ist. Wer es übertreibt, ist ein Schmuggler.

Vor Ort oder im Duty Free Shop -im Urlaub sitzt der Geldbeutel oft locker. Doch nicht alles, was man kaufen kann, darf man ohne weiteres einführen.

Mehr Infos im Internet:

Zoll unter www.zoll.de

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland unter www.evz.de

Klar, in der EU gibt es keine Zollgrenzen mehr. “Waren, die für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind, können grundsätzlich abgabenfrei mitgebracht werden“, erklärt Andrea Sack, Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland in Kiel. Doch was darüber hinaus geht, muss angemeldet werden. “Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Zigaretten und Alkohol sind Richtmengen zu beachten“, so Sack. Bei 800 Zigaretten oder zehn Litern Spirituosen ist meist Schluss.

Eigentlich ist klar: Selbst innerhalb der EU ist die Einfuhr von illegalen Waren wie Waffen und Drogen Tabu. Dennoch findet der Zoll häufig Wurfsterne, Messer und Klappmesser. “In Bulgarien und Rumänien werden die an jeder Straßenecke verkauft“, erklärt Michael Walk vom Hauptzollamt Düsseldorf. “Wenn wir wissen, dass ein Flieger aus einem typischen Land kommt, durchleuchten wir jeden einzelnen Koffer.“ Die Waffen werden konfisziert, die Besitzer angezeigt.

Doch auch bei Medikamenten gibt es strenge Regeln. Schon die Einfuhr einer 100er Packung Kopfschmerztabletten aus Spanien verstoße gegen das deutsche Arzneimittelgesetz, erklärt Walk. Alles was über die normale Reiseapotheke hinausgeht wird konfisziert und an den Amtsapotheker weitergeleitet.

So rechnet der Zoll

Die Berechnung ist kompliziert und hängt von Herkunft, Art, Menge und Wert der Ware ab. Grundsätzlich wird bis zu einem Wert von 700 Euro eine Abgabe von 17,5% fällig.

Vorsicht: Die beschriebenen Reisefreimengen – etwa der Flughafen-Freibetrag von 430 Euro – werden nur angerechnet, wenn die Waren teilbar sind. Ein Computer aus den USA für umgerechnet 500 Euro überschreitet den Freibetrag und muss voll mit 17,5% versteuert werden. Anders bei mehreren Kleidungsstücken: Die Einzelteile werden bis zum Freibetrag addiert, alle weiteren werden pauschal besteuert.

Für andere Waren wie etwa Kleidung gibt es Grenzen: Reisende aus Nicht-EU-Ländern dürfen, wenn sie mit Flugzeug oder und Schiff unterwegs sind, Waren bis 430 Euro unbehelligt einführen. Für Bahn- und Busreisende sowie Autofahrer gilt hier die Freigrenze von 300 Euro. Solange der gesamte Wert der Schnäppchen unter der Freigrenze liegt, gibt es kein Problem. Ansonsten müssen sie verzollt werden. Teuer wird es, wenn man beim Schmuggeln erwischt wird. Schon das heimliche Einführen von legalen aber zollpflichtigen Gütern erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Es drohen Bußgelder bis zu 50 000 Euro und ein Strafverfahren. Bei geringeren Mengen drücken die Beamten zwar ein Auge zu und knöpfen dem Steuersünder lediglich die fälligen Gebühren plus 100 Prozent Strafzuschlag ab. Übersteigt der Nachbesteuerungsbetrag aber 130 Euro, gibt es ein Steuerstrafverfahren. “Da haben wir gar keine andere Wahl“, betont Walk. Schmuggeln sei kein Kavaliersdelikt.

Ausflüchte helfen nicht, denn in Zollfragen gilt die umgekehrte Beweislast. Das heißt, haben die Beamten einen Verdacht, muss der Bürger beweisen, dass dieser falsch ist. Wer im Ausland einkauft, sollte also immer den Kassenbon behalten und sich freiwillig beim Zoll melden.

Nadia-Maria Chaar, dpa

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