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Winterdienst: Welche Regelungen zu beachten sind

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Bei Schneefall steht für Wohungseintümer, in manchen Fallen aber auch für Mieter, der Winterdienst an. Foto: Maurizio Gambarini
Bei Schneefall steht für Wohungseintümer, in manchen Fallen aber auch für Mieter, der Winterdienst an. © Maurizio Gambarini

Auch in den kommenden Tagen muss mit weiteren Schneefällen gerechnet werden. Eigentümer, oft auch Mieter müssen dann ihre Räumdienste antreten. Was genau wann anfällt, ist klar geregelt.

Schnee und Eis auf den Wegen müssen in der Regel von den Grundstückeigentümern oder den Vermietern beseitigt werden. Allerdings können diese die Räumpflicht auch auf Mieter übertragen.

Ist der Mieter aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich dann um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieter zum Winterdienst verpflichtet, so müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Geräumt werden muss nicht rund um die Uhr

Geleistet werden muss der Winterdienst werktags in der Regel von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt laut Mieterbund die Räumungspflicht. Im Streitfall muss der Mieter oder Eigentümer hierfür jedoch den Nachweis erbringen.

Winterdienst: Was muss geräumt werden?

Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.

dpa/tmn

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