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Vereinbarte Bruttowarmmiete: In der Regel nicht zulässig

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Mietwohnungen in zentral beheizten Gebäuden müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Doch was, wenn Mieter und Vermieter eine Bruttowarmmiete vereinbart haben? Foto: Patrick Pleul
Mietwohnungen in zentral beheizten Gebäuden müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Doch was, wenn Mieter und Vermieter eine Bruttowarmmiete vereinbart haben? Foto: Patrick Pleul © Patrick Pleul

Eine vereinbarte Bruttowarmmiete ist unzulässig. Doch was, wenn eine solche Vereinbarung bereits besteht und entsprechend gehandelt wurde? Kann der Vermieter dann plötzlich verbrauchsabhängig kassieren - und damit doppelt?

Berlin (dpa/tmn) - Mieter und Vermieter dürfen keine Bruttowarmmiete vereinbaren. Denn eine Inklusivmiete, bei der die Heizkosten schon in der Miete enthalten sind, ist in der Regel rechtlich unzulässig.

Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam und verweist auf die Heizkostenverordnung. Sie schreibt vor, dass die Kosten für zentral beheizte Gebäude verbrauchsabhängig berechnet werden müssen.

Besteht jedoch eine solche unzulässige Vereinbarung, kann der Vermieter angefallene Kosten aus der Vergangenheit nicht plötzlich verbrauchsabhängig abrechnen. Er darf dann auch keine Nachzahlung vom Mieter fordern. Denn sonst würde er aus Sicht des DMB die Heizkosten praktisch doppelt kassieren.

Die Lösung des Problems: Der Vermieter ist berechtigt, die bestehende Vereinbarung aufzulösen, indem er die Vertragsstruktur für die Zukunft den verbindlichen Regelungen der Heizkostenverordnung anpasst. Voraussetzung dafür: Er muss zunächst die vereinbarte Miete reduzieren, indem er den enthaltenen Heizkostenanteil herausrechnet.

Erst dann kann der Vermieter - wie vorgeschrieben - die Heizkosten separat und verbrauchsabhängig abrechnen. Wenn nötig, muss den Heizkostenanteil ein Sachverständiger genau ermitteln.

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