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Urteil: Mietrückstand muss vollständig ausgeglichen werden

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Urteil: Mietrückstände müssen rechtzeitig und vollständig ausgeglichen sein. Sonst ist eine Kündigung nicht anfechtbar.
Urteil: Mietrückstände müssen rechtzeitig und vollständig ausgeglichen sein. Sonst ist eine Kündigung nicht anfechtbar. © Jens Kalaene

Die Miete sollte pünktlich und vor allem vollständig gezahlt werden. Andernfalls kann das Ärger mit dem Vermieter geben. Ist der Rückstand so groß, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist, sollten Mieter besser zügig den ganzen Fehlbetrag ausgleichen.

Berlin - Zu hohe Mietrückstände können eine Kündigung rechtfertigen. Um das zu vermeiden, müssen die Rückstände rechtzeitig und vollständig ausgeglichen werden.

Das berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 7/2016). Bleibt ein nicht unerheblicher Teilbetrag offen, sind die Voraussetzungen für eine Kündigung weiterhin gegeben, befand das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 205/15).

In dem verhandelten Fall war ein Gewerbemieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand geraten. Da es bereits das zweite Mal innerhalb weniger Jahre war, dass dies passierte, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise ordentlich. Aber der Mieter glich einen Tag vor Ausspruch der Kündigung etwa die Hälfte der Rückstände aus. Er wollte die Kündigung daher nicht hinnehmen.

Vor Gericht hatte er aber keinen Erfolg. In diesem Fall habe der offene Betrag die Bagatellgrenze in jedem Fall überstiegen. Auch nach Erhalt der Kündigung habe der Mieter die Rückstände nicht vollständig ausgeglichen.

Die Voraussetzungen für die Kündigung hätten daher trotz der Zahlung weiterhin bestanden. Dass der Vermieter wegen der früheren Mietrückstände die Räume nicht bereits gekündigt habe, sei kein Beleg dafür, dass er auf sein Kündigungsrecht grundsätzlich verzichten wolle.

dpa/tmn

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