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Ist Feuerwerk im eigenen Garten erlaubt? Corona-Regeln an Silvester

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Von: Franziska Kaindl

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Aufgrund des harten Corona-Lockdowns in Deutschland wird aus den geplanten Lockerungen an Silvester nichts. Aber was ist eigentlich noch erlaubt?

Dieser Artikel bezieht sich auf die Coronaregeln zu Silvester 2020. Die aktuellen Bestimmungen für Silvester 2021/2022 finden Sie hier: Kontaktbeschränkungen und Böllerverbot: Welche Coronaregeln sollten Haushalte für Silvester 2021 kennen?

Seit dem 16. Dezember befinden wir uns in Deutschland im harten Lockdown*. Im Wesentlichen sind Geschäfte davon betroffen, die nun geschlossen bleiben müssen, doch auch geplante Lockerungen für Silvester wurden wieder zurückgenommen. Laut Beschluss von Bund und Ländern vom 13. Dezember gilt am Silvester- und Neujahrstag nun bundesweit ein An- und Versammlungsverbot. Außerdem sind Feuerwerke auf „durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen“ nicht erlaubt. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist 2020 generell verboten, zudem wird vom Anzünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, heißt es in dem Beschluss. Hintergrund ist die hohe Verletzungsgefahr, die das bereits enorm belastete Gesundheitssystem weiter strapaziert.

Familie sieht sich Silvester-Feuerwerk am Boden an.
An Silvester gelten in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. © Marius Schwarz/Imago

Ist Silvester-Feuerwerk im eigenen Garten erlaubt?

Der Beschluss von Bund und Ländern verbietet Silvester-Feuerwerk an publikumsträchtigen Plätzen. Aber was ist mit dem privaten Grundstück – dem eigenen Garten oder der Einfahrt in etwa? Hier können sich die Regelungen von Bundesland zu Bundesland stark unterscheiden.

„Das Abfeuern von Feuerwerk aus dem eigenen Garten ist in der kommenden Silvesternacht nicht verboten“, sagt zum Beispiel Rudi Hoogvliet, Sprecher des baden-württembergischen Staatsministeriums auf Nachfrage des Südkuriers. Auch der Balkon, die Hofeinfahrt oder die Terrasse dürften demnach in Baden-Württemberg für Böller genutzt werden – auf dem eigenen Grundstück eben. Separate Gärten – in etwa ein Schrebergarten –, ein Acker oder ein anderes Grundstück, das nicht zur Wohnung gehört, darf aber nicht aufgesucht werden. Da keine Pyrotechnik verkauft werden darf, sind auch Böller aus dem Vorjahr erlaubt. Allerdings warnt das Land, dass altes Feuerwerk durch falsche Lagerung eine Verletzungsgefahr darstellen könnte. Sich um Mitternacht mit anderen Menschen auf der Straße zu treffen oder zu böllern, ist allerdings verboten.

Ganz anders sieht es hingegen in Niedersachsen aus. Claudia Schröder, die stellvertretende Leiterin des niedersächsischen Krisenstabes, zitiert in einer Pressekonferenz aus der Landesverordnung: „‚Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist untersagt‘. Und damit ist es tatsächlich auch im heimischen Garten untersagt.“ Auch Feuerwerkskörper aus dem Vorjahr dürfen damit nicht angezündet werden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat das generelle Feuerwerksverbot allerdings außer Vollzug gesetzt. Trotzdem soll in den nächsten Tagen ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern für den 31. Dezember und 1. Januar kommen. In der Öffentlichkeit bleibt das Abbrennen von Pyrotechnik also verboten.

In Bayern hingegen gilt wie auch in Baden-Württemberg eine nächtliche Ausgangssperre für den öffentlichen Raum. Das Zünden von Feuerwerken vom Balkon oder heimischen Garten wäre also theoretisch nicht verboten, solange es sich um ein Privatgrundstück handelt. Trotzdem müssen die Regelungen einzelner Städte beachtet werden: So erklärte das Kreisverwaltungsreferat Münchens gegenüber tz.de*, dass das Abbrennen von Pyrotechnik nach Verordnung keinen triftigen Grund darstelle, die Wohnung zu verlassen. Faktisch sei das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ausgeschlossen. Damit sei es auf privaten zur Wohnung gehörenden Flächen, wie im eigenen Garten**, möglich. Nur innerhalb des Mittleren Rings – und somit auf den sich dort befindlichen privaten Grundstücken – sei das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung (klassische Silvesterkracher ohne Lichteffekte) an Silvester untersagt. In Nürnberg gilt ebenfalls ein Böllerverbot für Privatgrundstücke – es darf also kein Feuerwerk im eigenen Garten gezündet werden.

Silvester im Corona-Jahr 2020: Hier die Regelungen der Bundesländer in der Übersicht

Baden-WürttembergDas Abbrennen von Feuerwerk im öffentlichen Raum ist verboten. Ausgangsbeschränkungen gelten von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Im eigenen Garten oder vom Balkon aus darf geböllert werden.
BayernEs gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Feuerwerke können also nur auf Privatgrundstücken gemacht werden. Allerdings verbieten viele Städte und Kommunen das Böllern – zum Beispiel Nürnberg oder der Markt Peiting.
BerlinIm Allgemeinen sind Feuerwerke erlaubt. Allerdings wird es vereinzelt Zonen geben, in denen das Böllern verboten ist – zum Beispiel am Alexanderplatz.
BrandenburgIn der Silvesternacht dürfen Menschen bis 2 Uhr morgens unterwegs sein – normalerweise gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Ein generelles Böllerverbot gibt es nicht, allerdings können Landkreise und kreisfreie Städte die Verwendung von Pyrotechnik untersagen, wenn an öffentlichen Plätzen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Trotzdem wird vom Zünden von Silvesterfeuerwerk dringend abgeraten.
BremenEs besteht kein generelles Böllerverbot in Bremen, nur auf einigen öffentlichen Straßen und Plätzen soll es verboten werden.
HamburgDas Zünden von Pyrotechnik ist verboten, ausgenommen ist Kleinstfeuerwerk (Wunderkerzen bis 30 Zentimeter, Knallerbsen oder Tischfeuerwerk).
HessenFeuerwerk ist an publikumsträchtigen Plätzen untersagt, es gibt aber kein generelles Böllerverbot. Die Landkreise und Städte dürfen jedoch eigene Maßnahmen festlegen: Im Landkreis Offenbach gibt es ein Feuerwerksverbot und der Kreis Groß-Gerau verbietet das Zünden von Feuerwerken im gesamten öffentlichen Raum.
Mecklenburg-VorpommernEs besteht ein Böllerverbot auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen. Nur Kleinstfeuerwerk wie Wunderkerzen sind erlaubt.
NiedersachsenDas generelle Feuerwerksverbot wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg vorläufig außer Vollzug gesetzt. Allerdings wird wohl ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember und 1. Januar kommen.
Nordrhein-WestfalenDas Zünden von Feuerwerk ist an Silvester nicht generell verboten – es wird allerdings davon abgeraten. Einzelne Kommunen können die Regeln aber verschärfen. In Hamm gilt zum Beispiel ein Abbrennverbot für den gesamten öffentlichen Raum. Es darf also nur im eigenen Garten geböllert werden.
Rheinland-PfalzDie Kommunen legen ein Böllerverbot auf publikumsträchtigen Plätzen fest. Zudem wird vom Zünden von Feuerwerk dringend abgeraten.
SaarlandFeuerwerk wird auch hier an belebten Plätzen und Straßen verboten sein.
SachsenBis auf Dresden gibt es aktuell kein generelles Böllerverbot. In Sachsen gilt allerdings eine Ausgangssperre zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Eine Ausnahme an Silvester ist nicht geplant.
Sachsen-AnhaltEin generelles Böllerverbot gibt es nicht. Allerdings dürfen die Kommunen das Abbrennen von Pyrotechnik an bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verbieten.
Schleswig-HolsteinAuf Straßen, Wegen und Plätzen, wo mit einem verstärkten Personenaufkommen zu rechnen ist, soll es ein Böllerverbot geben. Die zuständigen Behörden geben die Bereiche bekannt. Bürger sind allerdings aufgefordert, auf die Verwendung von Feuerwerkskörpern ganz zu verzichten.
ThüringenEs gilt ein Böllerverbot für belebte Straßen und Plätze.

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Wie viele Personen sind an Silvester zusammen erlaubt?

Anders als an Weihnachten sieht der Beschluss von Bund und Ländern vom 13. Dezember keine Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen an Silvester vor. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sind also auf insgesamt zwei Haushalte und fünf Personen beschränkt – mit Ausnahme von Kindern bis 14 Jahren. In Bundesländern mit nächtlicher Ausgangssperre müssen Gäste jedoch beachten, dass sie in den entsprechenden Stunden nicht das Haus verlassen dürfen. In Bayern ist es deshalb erlaubt, dass man bei einem anderen Hausstand übernachtet – solange sich an die Kontaktbeschränkungen gehalten wird. (fk) *Merkur.de und tz.de sind Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.

**In einer früheren Version des Artikels wurde fälschlicherweise davon berichtet, dass es in München generell verboten sei, Böller aus dem Vorjahr im eigenen Garten anzuzünden. Diese Meldung wurde korrigiert.

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