BGH prüft Mieterhöhung anhand einfachem Mietspiegel

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof prüft, ob Mieterhöhungen künftig mit dem sogenannten einfachen Mietspiegel begründet werden können oder ob hierfür nur der wissenschaftlich erstellte qualifizierte Mietspiegel in Betracht kommt.
Jüngst verhandelte der Mietsenat in Karlsruhe über die Rechtsfrage. Das Urteil soll am 26. Mai verkündet werden. Ein Mieter aus dem Raum Stuttgart wehrt sich gegen eine Mieterhöhung, weil sein Vermieter die Preisanhebung mit dem einfachen Mietspiegel der Nachbargemeinde begründet hatte.
Die Vorinstanz bestätigte die Erhöhung, nachdem ein Gutachter die Vergleichbarkeit der Mieten beider Ortschaften bejaht hatte. Der BGH muss nun die Grundsatzfrage entscheiden, ob der einfache Mietspiegel eine geeignete Grundlage für das Mieterhöhungsverlangen darstellt. Hierbei stellen Mieterverbände und Vermieter-Organisationen die aktuellen Mietpreise am Ort zusammen. Die Gemeinden genehmigen den Mietspiegel.
Dem sogenannten qualifizierten Mietspiegel liegt dagegen ein wissenschaftliches Gutachten zugrunde. Der Mietsenat des BGH deutete in der mündlichen Verhandlung an, dass der einfache Mietspiegel möglicherweise keine Beweiskraft, aber Indizwirkung haben könne. Könne der Mieter Fehler des Dokuments aufzeigen, sei die Grundlage für die Mieterhöhung erschüttert. Andernfalls könne mit dem einfachen Mietspiegel wohl eine Mieterhöhung begründet werden. Der Mietsenat will die Sache zunächst noch beraten, bevor er am 26. Mai 2010 das Urteil verkündet.
dapd