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Kündigung: Darf mein Chef mir während des Urlaubs kündigen?

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Von: Andrea Stettner

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Erst Faulenzen unter Palmen und dann zum Arbeitsamt? So können Sie sich wehren.
Erst Faulenzen unter Palmen und dann zum Arbeitsamt? So können Sie sich wehren. © Patrick Pleul/dpa

Drei Wochen Urlaub auf den Bahamas - und dann das: Nach der Rückkehr wartet die Kündigung des Arbeitgebers im Briefkasten. Was Gerichte dazu sagen - hier.

Wer im Urlaub ist, kann eine Kündigung nicht lesen - und versäumt so unter Umständen sogar die rechtliche Frist für eine Kündigungsschutzklage von drei Wochen. Ist eine Kündigung in der Urlaubszeit dann überhaupt erlaubt?

Kündigung während Urlaub in der Regel rechtmäßig

Arbeitsrechtler sagen: Ja! Arbeitgeber können jederzeit kündigen, auch wenn sie vom Urlaub des Mitarbeiters wussten. Für die rechtliche Wirksamkeit sei lediglich entscheidend, dass die Kündigung beim Mitarbeiter eingeht, so dass er unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen. Ob dieser sie dann auch tatsächlich liest, ist unerheblich. Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse des Mitarbeiters bekannt ist.

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Nach dem Urlaub: So können sich Arbeitnehmer trotzdem wehren

Doch was tun, wenn aufgrund eines längeren Urlaubs nun die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage abgelaufen ist? Mitarbeiter können dann trotzdem noch handeln, in dem sie einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage (gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz) stellen. Zumindest dann, wenn Mitarbeiter diese unverschuldet versäumt haben. Laut Bundesarbeitsgericht soll dies jedoch gewährt sein, wenn die Kündigung während der urlaubsbedingten Abwesenheit eingegangen ist und die Schuldlosigkeit belegt wird (etwa mit Reisebuchungsbestätigungen). Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Urlaubsrückkehr gestellt werden. Die Kündigungsschutzklage muss dann jedoch gleich mit beigefügt werden. 

Auch interessant: Grundlose Kündigung - In diesen Fällen muss Ihr Chef eine Begründung nennen.

Wusste der Arbeitnehmer allerdings schon im Vorfeld, dass er mit einer Kündigung rechnen muss, kann er sich nicht auf Schuldlosigkeit berufen. In diesem Fall hätte er dafür sorgen müssen, dass er die Kündigung auch zur Kenntnis nehmen kann, etwa durch einen Bekannten, der die Post durchsieht.

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