Die Verwaltung, die die Sach- und Rechtslage überschlägig geprüft hat, kommt zu dem Ergebnis, dass sich an den Voraussetzungen für die Einführung einer entsprechenden Reduzierung der Geschwindigkeit innerorts seit der letzten Mitteilung an den Gemeinderat im Jahr 2021 nichts geändert hat. Zudem bestehen auch rechtliche Vorgaben, denn für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gilt, dass örtliche Regelungen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Außerdem setzen Verbote oder Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine sogenannte qualifizierte Gefahrenlage voraus.
Eine solche qualifizierte Gefahrenlage ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Die Münchner Straße im Abschnitt Emmeramstraße bis Ortsausgang im Westen ist eine innerörtliche Vorfahrtsstraße. Es existiert ein beidseitig markierter Schutzstreifen für Radfahrer und auf der Südseite ist ein Gehweg durchgängig baulich angelegt. Fußgänger haben im genannten Abschnitt an drei Lichtsignalanlagen und einem Fußgängerüberweg die Möglichkeit, die Fahrbahn sicher zu queren.
Wie die Polizei bereits 2021 mitteilte, ist die Verkehrsunfallsituation unauffällig. Neuere oder anderslautende Erkenntnisse liegen der Verwaltung dazu nicht vor. Im gleichen Jahr führte die Polizei bis zum Mitteilungstag (6. August) zehn Geschwindigkeitsmessungen auf der Münchner Straße durch, wobei mit 2,74 Prozent die Beanstandungsquote im unteren Bereich lag und alle Geschwindigkeitsverstöße sich im Verwarnungsbereich bewegt haben. Schlussendlich ist es rechtlich nicht möglich, die Geschwindigkeit in der Münchner Straße im Abschnitt Emmeramstraße bis Ortsausgang im Westen auf Tempo 30 km/h zu reduzieren. Bei der Abstimmung sprachen sich neun Räte für die Ablehnung des Antrags aus.
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