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Auch im verschärften Corona-Lockdown in Bayern gibt es Ausnahmen von der nächtlichen Ausgangsperre. Dann haben Verstöße kein Bußgeld zur Folge...
- In Bayern gilt ein harter Corona-Lockdown.
- Von 21 bis 05 Uhr herrscht eine nächtliche Ausgangssperre.
- Es gibt Ausnahmen, die bei Verstößen kein Bußgeld als Konsequenz haben
Länger gebuchte Zug- oder Flugreisen in den Nachtstunden sind trotz der nun landesweit geltenden nächtlichen Ausgangssperre ausnahmsweise erlaubt.
Wer also zwischen 21.00 und 05.00 Uhr zum Bahnhof oder Flughafen oder von dort nach Hause muss, muss laut Gesundheitsministerium keine 500 Euro Bußgeld fürchten.
Ein Ministeriumssprecher verwies am Mittwoch auf den gemeinsamen Appell von Bund und Ländern, angesichts der Corona-Pandemie in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen.
Und angesichts der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern seien Reisen „grundsätzlich so zu planen, dass die Zielwohnung bis 21 Uhr erreicht beziehungsweise der räumliche Geltungsbereich der Ausgangssperre verlassen ist“.
Harter Corona-Lockdown mit verschärften Regeln - Ausnahmen von der nächtlichen Ausgangsperre in Bayern
Bei Reisen, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung an diesem Mittwoch gebucht worden waren, gilt aber eine Ausnahme:
Wenn es bei solchen Reisen zwingend erforderlich ist, im Zeitraum zwischen 21.00 und 05.00 Uhr zum Flughafen oder zum Bahnhof oder von dort nach Hause unterwegs zu sein, dann liege ein „Ausnahmefall“ vor, „der den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung gestattet“, erklärte der Sprecher.
Laut Corona-Verordnung ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum in den Nachtstunden aus einigen wenigen triftigen Gründen erlaubt, etwa in Notfällen oder für den Weg zur Arbeit. Eine Ausnahme gibt es aber demnach auch bei „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen“.
Und auch wer mit dem Zug Verspätung hat oder mit dem Auto im Stau steht, muss laut Ministerium kein Bußgeld fürchten. „Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der Ausgangssperre noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich unverzüglich in eine Wohnung begibt“, erklärte der Sprecher.
dpa/lby/jh